Firmenname:
IBC Baumgartner e.U., Ingenieurbüro für Gefahrgut & Logistik
Unternehmensgegenstand:
Ingenieurbüro, Unternehmensberatung
Standort:
7083 Purbach am Neusiedler See, Mandelgasse 14 (Österreich)
Kontaktdaten:
Telefon +43 664 1000 892, E-Mail office@ibc-baumgartner.com
Für den Inhalt verantwortlich:
Dipl.-Ing. Rudolf BAUMGARTNER, MSc
Firmenbuch-Nummer:
550903 b
UID-Nummer:
ATU75917037
Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer Österreich:
Mitglied der Wirtschaftskammer Burgenland, Sparte Information und Consulting
sowie der Fachgruppe Ingenieurbüros
Gewerbeberechtigung und zuständige Behörde:
1) Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) auf dem Fachgebiet technische Chemie
GISA-Zahl 33193298 BH Eisenstadt Umgebung
2) Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation
GISA-Zahl 33003290 BH Eisenstadt Umgebung
Fotografie:
Grafik Design Logo & Website:
1) Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen
a) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber in seiner Eigenschaft als Unternehmer und dem
Ingenieurbüro.
b) Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Ingenieurbüro ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt
werden.
2) Angebote, Nebenabreden
a) Die Angebote des Ingenieurbüros sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
b) Enthält eine Auftragsbestätigung des Ingenieurbüros Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich
widerspricht.
c) Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
3) Auftragserteilung
a) Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
b) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch das Ingenieurbüro um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
c) Das Ingenieurbüro verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm er teilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der
Wirtschaftlichkeit.
d) Das Ingenieurbüro kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heran ziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. Das Ingenieurbüro ist jedoch
verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 (in Worten:
zehn) Tagen zu wider sprechen.
e) Das Ingenieurbüro kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subunternehmer heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Ingenieurbüros Aufträge erteilen. Das
Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber schriftlich zu verständigen, wenn es beabsichtigt, Aufträge durch einen Subunternehmer durchführen zu lassen, und dem Auftraggeber die
Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an den Subunternehmer binnen einer Woche zu widersprechen; in diesem Fall hat das Ingenieurbüro den Auftrag selbst durchzuführen.
4) Gewährleistung und Schadenersatz
a) Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 (in Worten: vierzehn) Tagen ab
Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
b) Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind vom Ingenieurbüro innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen
ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht
werden.
c) Das Ingenieurbüro hat seine Leistungen mit der von ihm als Fachmann zu erwarten den Sorgfalt (§1299 ABGB) zu erbringen.
d) Hat das Ingenieurbüro in Verletzung seiner vertraglichen Pflichten dem Auftraggeber schuldhaft einen Schaden zugefügt, ist dessen Haftung für den Ersatz des dadurch verursachten Schadens –
wenn im Einzelfall nicht anders geregelt – bei leichter Fahrlässigkeit wie folgt begrenzt:
i) bei Rücktritt und bei Personenschäden ohne Begrenzung,
ii) in allen anderen Fällen mit folgenden Begrenzungen:
(1) bei einer Auftragssumme bis 250.000,00 Euro: höchstens 12.500,00 Euro;
(2) bei einer Auftragssumme über 250.000,00 Euro:
5 % der Auftragssumme, jedoch höchstens 750.000,00 Euro.
iii) Die Haftung bei Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist auch bei grober Fahr lässigkeit ausgeschlossen, sofern im
Einzelfall nichts anderes geregelt ist.
5) Rücktritt vom Vertrag
a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
b) Bei Verzug des Ingenieurbüros mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu
setzen.
c) Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch das Ingenieurbüro unmöglich macht oder erheblich
behindert, ist das Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt.
d) Ist das Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält dieses den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters
findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die vom Ingenieurbüro erbrachten Leistungen zu honorieren.
6) Honorar, Leistungsumfang
a) Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt.
b) In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.
c) Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.
d) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die vom Fachverband Ingenieurbüros herausgegebenen Unverbindlichen Kalkulationsempfehlungen Vertragsinhalt.
e) Sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist, hat die Zahlung ohne Abzüge unverzüglich nach Rechnungslegung auf das vom Ingenieurbüro genannte Konto einer Bank mit österreichischer
Niederlassung zu erfolgen. Im Fall des Zahlungsverzuges sind Zinsen in Höhe von 9,2 % per anno über dem Basiszinssatz der EZB zuzüglich Mahnspesen zu entrichten.
7) Erfüllungsort
a) Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz des Ingenieurbüros.
b) Erfüllungsort für alle lnspektionsleistungen ist der im Auftrag vereinbarte Standort des Auftragsgebers bzw. Leistungsempfängers.
8) Geheimhaltung
a) Das Ingenieurbüro ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.
b) Das Ingenieurbüro ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung
des Auftrages ist das Ingenieurbüro berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
9) Schutz der Pläne
a) Das Ingenieurbüro behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihm erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne, Prospekte, technische Unterlagen, Fotodokumentation, etc.) vor.
b) Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher
Zustimmung des Ingenieurbüros zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Verein barung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet
werden.
c) Das Ingenieurbüro ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) des Ingenieurbüros
anzugeben.
d) Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat das Ingenieurbüro Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten
Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass
der Auftraggeber nicht die Unterlagen des Ingenieurbüros genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.
10) Rechtswahl, Gerichtsstand
a) Für Verträge zwischen Auftraggeber und Ingenieurbüro kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.
b) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des Ingenieurbüros vereinbart.
Purbach am Neusiedler See, 01.01.2021